1856. 333 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Iirbenundwanzigstes Stlück vom Jahre 1856. — — — LXI. Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Derember 1856, betreffend den Anfang der Wirksamkeit des zwischen den Zollvereinsstaaten und der freien Hansestadt Bremen abgeschlossenen Ver- trages vom 26. Jannar d. J. wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs- verhältnisse und det zwischen Preusien, Hannover, Kurhessen und der freien Hansestadt Bremen abgeschlossenen Vertrages von demselben Tage wegen Suspension der Weserzölle. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekamntmachung vom 25.Juli d. J. (Ges. S. 1856, S. 267), betreffend den zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für sich und in Verlretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und der freien Han- sestadt Bremen andererseits am 26. Jannar d. J. abgeschlossenen Vertrag wegen Beför- derung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse und auf den Art. 18 dieses Vertrages wird hierdurch zur öfsentlichen Kenntniß gebracht, daß der Anfangstermin für die Wirksam. keit des Vertrages und der demselben beigesügten Uebereinkünfte auf den 1. Januar 1857 festgesetzt ist. Die Eröffnung der im Art. 7 des Vertrages erwähnten Zollvereins-Niederlage zu Bremen bleibt für jetzt ausgesetzt, und wird über den Zeitpunkt ihrer Eröffnung eine weitere Bekanntmachung erfolgen. Ausgegeben in Rudolstadt den 27. December 185. Füa##ll. Schw. Rudolst. Gesegsamml. XVll. 52