1857. 23 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechstes Stüch vom Jahre 1857. XVIII. Ministerial-Bekanntmachung, die von der Regierung des Königreichs brider Sicilien den zollvereinoläudischen Waaren auch bei der Einfuhr zu Lande zugestandenen Zollbegünstigungen betrefend, vom 15. Mai 1857. Durch die in Uebersetzung unten beigesügte Versügung hat das Königlich Sieilische Finanz= Ministerium bestimmt, daß die Erzeugnisse derjenigen Staaten, welche mit dem Königreiche beider Sieilien Handelsverträge abgeschlossen haben, die in diesen Verträgen vereinbarten # Zollermäßigungen in dem Falle auch bei der Einfuhr zu Lande genießen sollen, wenn sie mit Ursprungszeugnissen begleitet sind, welche die Gattung und die Menge der Waaren — nach Maaß, Gewicht oder Gemäß bei Flüssigkeiten — sowie die Art der Versendung — ob direkt oder durch Vermittelung von Zwischenplätzen — angegeben und von der Behörde des Versendungsortes beglaubigt sind. Indem das Fürstliche Ministerium dieses, unter Bezugnahme auf den Handels- und Schifffahrts= Vertrag zwischen dem Zollvereine und dem Königreiche beider Sicilien vom 27. Jannar 1847 (Ges. Samml. v. J. 1847, S. 84 ff.) hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringt, bemerkt es zugleich, daß zwischen dem Zollvereine und dem gedachten Königreiche hinsichtlich der Behandlung der indirecten Sendungen Reciprocität besteht, mithin die Bestimmungen im Artikel 2 der Anfuge auf die Erzeugnisse des Zollvereins Anwendung finden. Wegen Beglaubigung der Ursprungszeugnisse haben die betreffenden Waaren-Ver- sender sich an die Behörde ihres Orts zu wenden. Rudolstadt, den 15. Mai 1857. Färstlich Schworzt. Ministerium. . Ber egeheben in verlane: den 13. dun 1851. Fürstl. Schw. Rudelst. Gesetzsamml. an