1858. 1 Gesetzsammlung fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. Erstes Süü vom om Jahre. 1858. & I. Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Januar 1858, die Umwechselung der inländischen Scheidemünze bekr. Auf Grund des Artikels 15 Ul. c. des Wiener Münzvertrags (Ges. Samml. 1857 S. 34) wird anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die inländische Scheidemünze aller Art in Summen von nict mier 35 Fl. -20 Thlr. Cour. in Silberscheidemũnzen und von nicht unter 8 Fl. 4 — 5 Thlr. Cour. in Kupferscheidemünzen bel der hiesigen Fürstlichen 3 und bei dem Fürstl. Rent- und Steueramte in Frankenhausen gegen kursfähige Courantmünzen nach dem Neunwerthe umgewechselt werden kann. Rudolstadt, den 20. Jannuar 1858. Jürstl. Schwarzb. Ministeriam. v. Bertrab. Ausgegeben in Rudolstadt den 30. Jannar 1858. Fürstl. Schw. Nudolst. Gesetzsamml. XI## 1