1858. 5 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. #writes Slich vom Jahre 18388. III. Bekauntmachung den Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung des Innern, betreffend die Abände- rung des §F. 61 des Reglements der Magdeburger Land-Feuer-Societät vom 28. April 1845. Nachdem die zeitherigen Bestimmungen des unterm 28. April 1843 erneuerten Reglements für die Mahdeburger Land · Feuer · Societãt Über die abgestufte Beitrags- pflichtigkeit der bei derselben versicherten Gebäude durch den Erlaß des Königlich Preußischen Gouvernements vom 2. November v. J. einigen Abänderungen unter- worfen worden sind, und sich in Folge dessen eine Modistcation des gedachten Regulativs in Bezug auf das hiesige Fürstenthum nothwendig macht, so wird auf Höchsten Befehl des Durchlauchtigsten regierenden Fürsten von Seiten des unterzeichneten Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung des Innern, audurch Folgendes verordnct: Der §. 61 des obgedachten Reglements (Seite 78 der Gesetz Sammlung vom Jahre 1844) wird aufgehoben und es treten an dessen Stelle die nachsolgenden Be- stimmungen. Das Beitragsverhältniß der drei Classen unter einander wird vom 1. Januar 1858 ab dahin bestimmt, dah auf je drei Silbergroschen für jedes Hundert Thaler Versicherungssumme, welche in der ersten Classe zu zahlen sind, die zweite Classe vier Silbergroschen und die dritte zehn Silbergroschen beitragen muß. Kirchen, nebst den dazu gehörigen Thurmgebäuden, sofern sie noch zum Gottes- dienste gebraucht werden, zahlen nur die Hälfte des Beitrags der betreffenden Classe. Der Deputation steht mit Genehmigung der obern Landesbehörden die Befugniß zu, nach Maßgabe des obwaltenden Bedürsnisses und der Erfahrung gewisse Gefahren Ausgegeben in Rudolftadt den 13. Februar 4858. Fürstl. Schw. Rudolfl. Gesetzsamml. XIK. 2