6 1858. oder Orttlichkeiten zu bestimmen, für welche gewisse Zuschläge zu den Beiträgen der einzelnen Classen erhohn# perden oder gewisse Erleichterungen eintreten sollen. Der. hleichen Zuschläge konnen jevoch innerhalb der Triennien nicht eingeführt werden. Rudolstgdt,den 9. Fehruar 1858. Fürstl. Schwarzb. Ministerium, - Abtheilung des Innern. Scheidt. Berninger. IV. Verordnung, die Einberufung des Landtags betreffend, vom 11. Februar 1858. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg v., verordnen hiermit, daß der ordentliche Landtag des Fürstenthums auf den 25. Fe- bruar d. J. in Unsere Residenz Rudolstadt einberufen werde und beauftragen Unser Ministerium mit der Ausführung dieser Verordnung. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- lichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 1l. Februar 1858. (L. S.) Friedrich Güntber, F. z. S. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.