8 1858. VI. Verordnung, vom 26. Februar 1858, die Andstellung von Todtenscheinen bei dem Ableben von Ausländern im Fürstenthume betreffend. In mehreren deutschen Staaten besteht bereits die Anordnung, daß beim Ableben von Ausländern Todtenscheine in legaler Form auszustellen sind, welche durch das Ministerium an die Regierung desjenigen Staates eingeschickt werden, welchem der Verstorbene angehörte. Um dem Interesse diesseitiger Unterthanen durch ein Reciprocitäts-Verfahren zu entsprechen, wird mit Höchster Genehmigung Serenissimi hiermit verordnet, daß von Seiten der Pfarrämter des Landes über das Ableben von Angehörigen anderer deut- scher Bundesstaaten im Fürstenthume Todtenscheine in gehöriger Form auszufertigen und durch das betreffende Fürstl. Landrathsamt, welches Dasjenige, was ihm sonst über die einschlagenden Verhältnisse bekannt ist, beizufügen hat, beglaubigt zum Zweck der Weiterbeförderung an die betrefsende Negierung anher einzusenden sind. Die Ausstellung solcher Todtenscheine und der dazu gehörigen Zeugnisse hat unauf- gefordert und kostenfrei zu erfolgen. Rudolstadt, den 26. Februar 1858. Fürstlich Schwarzb. Ministerium. v. B ertrab. VII. Verordnung des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung des Innern, vom 1. März 1858, betreffend die Entrichtung einer Abgabe für das Halten einer Nachtigall. Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens wegen des Haltens von Nach- tigallen und der Bestrafung desfallsiger Contraventionen wird mit Höchster Genehmi- Jung Serenissimi Folgendes hiermit verordnet: