1858. 5 S. 1. Wer eine Nachtigall hält, ist verbunden, binnen 8 Tagen nach erfolgter Auschaf- sung derselben hiervon bei der Ortsbehörde Anzeige zu machen und eine jährliche Ab- habe von 1 Fl. 15 Kr. = 1 Thlr. an die Fürstl. Waisenhauscasse zu entrichten, ohne Rücksicht auf die Zeit, zu welcher die Anschaffung stattfindet. Derjenige, welcher die Erlegung dieser Steuer unterläßt, zahlt außer der Jahres- abgabe und einer Anzeigegebühr von 24 Kr. oder 7 Sar. eine gleichsalls in die Waisenhauscasse fließende Strafe von 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. 8. 2. Die erwähnte Abgabe ist rein persönlicher Natur, so daß derjenige, welcher sich eine bereits versteuerte Nachtigall anschafft, von der Entrichtung der Steuer sich nicht befreien kann; dagegen ist man nicht verpflichtet, die Abgabe im Laufe eines Calender- jahres nochmals zu bezahlen, wenn man sich einer versteuerten Nachtigall entzußert und dafür eine andere, gleichviel ob versteuert oder nicht, anschafft. 8. 3. Die jährlichen Verzeichnisse über diejenigen Nachtigallen, für welche eine Abgabe zu entrichten ist, haben die Ortsvorstände nebst dem Betrage der Abgaben gleichzeitig mit der Hundesteuer an die bezüglichen Fürstl. Landrathsämter beziehentlich zur Weiter- beförderung an das unterzeichnete Fürstl. Ministerium abzuliefern. Rudolstadt, den 1. März 1858. Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abtheilung des Innem. Scheidt. Verninger.