1858. 1 Gesetzsammlung für das Firstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. Eünsles Jüch 2 vom Jahre 1858. X. Gesetz, die Bewilligung von Pensionen an Wittwen und Waisen Fürstl. Diener betr., vom 18. März 1858. Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden, Fürst zu Schwarzburg r# baben zum Zweck der gesetzlichen Ilegulirung der bei Bewilligung von Pensionen an Wittwen und Waisen Unserer Diener zu beobachkenden Grundsätze auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags beschlossen und verordnen, was folgt: S. 1. ts— Die Wittwe eines activen oder in Ruhestand versetzten, oder zur des Ane Disposition gestellten Fürstlichen Dieners, sowie dessen eheleibliche oder kuttn Gesther, durch nachfolgende Che legitimirten noch unversorgten Kinder bis zum vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahre haben auf eine aus Fürstlicher Hauptlandes- tasse zu leistende Pension Auspruch, soweit nicht nachstehende Bestimmungen sie davon ausschließen. Dasselbe gilt von den Withwen und Waisen der Officicre und der Militairbeamten mit Officiers-Rang. 8. 2. Das gegenwärtige Geseh erstreckt sich dagegen nicht 1) auf Geistliche und Schullehrer, für deren Witlwen und Waisen besondere Ver- sorgungsanstalten enkweder schon bestehen oder noch einzurichten sind. Nur die Lehrer am Gymnasium und an der NRealschule sind unter dem gegenwärti- gen Gesehe mit inbegriffen. Ausgegeben in Rudolstadt den 27. is 1366. Fuͤrsil. Echw. Rudolst. Gesehsamml. XIX.