18581 is 8. 5. n n Ist nach dem Ableben eines Dieners blos eine pensionsberechtigte in Bumi Wittwe vorhanden, so fällt dieser die ganze Pension zu. Ebenso wird # der pensionsberechtigten Wittwe die ganze Pension gewährt, wenn sie mit ihren leiblichen Kindern concurrirt, für deren Ernährung und Erziehung sie zu sorgen verpflichtet ist. Trifft eine pensionsberechtigte Wittwe mit pensionsberechtigten Stiefkindern allein oder mit solchen und mit leiblichen Kindern zusammen, so werden unter Hinzurechung. von zwei Kopftheilen für die Wittwe Kopftheile gebildet und der Wittwe die auf sic und ihre leiblichen Kinder sallenden Kopstheile zugewiesen, die anderen, auf die Stiefkinder fallenden Kopstheile aber diesen überlassen. S. 7. Sind beim Tode des Dieners nur pensionsberechtigte Kinder vorhanden, sei ec nun, daß eine Wittwe neben ihnen zum Genusse der Pension nicht gekommen ist oder biese wieder verloren hat, so theilen die Kinder ganz glelch nach · Kopftheilen. Aleen d. Die Pension hört auf ele. 1) wenn die Witltwe oder ein verwaistes Kind wegen eines Verbrechens (aie-Per verurtheilt wird, dessen 1Bestrafung nach den Bestimmungen des Gesetzes fern ee, vom 1. Mai 1850 (G. S. 1850, S. 364) den gänzlichen oder zeitweisen Verlust der staatsbürgerlichen Rechte zur Folge hat, 2) wenn die Wittwe oder ein verwaistes Kind stirbt, 3) wenn die Wiltve sich wieder verheirathet, 4) wenn ein verwaistes Kind das 21. ’*'ie encict. oder 5) schon vorher eine Versrtun erhält, d. h. u) sich verheirathet o b) ein Sauuss erhält oder Wc) zu einem selbstständigen Ererbe gelangt, sofern dieser Enverb resp. das Diensteinkommen wenigstens dem bezogenen Pensionsantheile gleichkommt. S. 9 J. . d — In allen Fällen, wo bei einer Pension Mehrere concurriren, sindet uch rer Pen, zwischen diesen ein Anwachsungsrecht statt, so daß jeder Pensionsantheil, ãenbaniheil.. Helcher nach dem Obigen bei einem concurrirenden Pensioneberechtigten