1858. 35 Gesetzsammlung fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. Achtes Släch vom Jahre 1858. NAXX. Revidirte Gemeinde-Ordnung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, vom 23. April 1858. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg rc., haben auf Antrag Unseres Ministeriums und unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Vetreuen Landtags die Gemeinde-Ordnung vom 5. April 1850 einer umfassenden Re- vision unterziehen lassen und erlassen nunmehr nach dem Resultate derselben als allge- meines Landesgesetz die nachstehende Revidirte Gemeinde-Ordunng für das Fürstenthum Schwarzburg= Rudolstadt. Erster Ablchnitt. Allgemeine Grundsätze. Art. 1. Das hanze Staatsgebiet zerfällt in Gemeinde- und Gutsbezirke. Nur die im Art. 4 unter 1 und 2 bezeichneten Grundbesitzungen bleiben von der Einverleibung in solche Bezirke albgest n t. 2. Jeder Staatsangehörige muß ane — des Staates oder einem im Staats- gebiete belegenen Gutsbezirke angehören. Ausshhummen biervon sind nur der Landesfürst und die Glieder seines an #angehörigen) bidet eine Ortsgemeinde. Ausgegeben in Nundolsiadt den 8. Mai 1858. Förstl. Schw. Rudolst. Gesegsammi. XIKX. 8