1858. * Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. Ueuntes Stich vom Jahre 1858. XXI. Verordnung vom 21. April 1858, betreffend eine Abänderung des Regulativs im Betreff der Streu-Abgabe im Departement der Waldforste, einschließlich Leutenberg, und Bucha, vom 11. Mai 1849 (Ges.-Samml. 1849, Nr. XXIV.) Die Erfahrung hat gezeigt, daß die in den Waldforsten ausfallende Streu nicht mehr ausreichend ist, um die Bedürfnisse derjeuigen Ortschaften zu befriedigen, welche den Forsten zunächst liegen und nach S§. 1 und 2 des Regulativs im Betreff der Streu- Abgabe in dem Deparkement der Waldforste, einschließlich Leutenberg und Bucha, vom 11. Mai 1849, besonders zur Deckung ihres Streubedürfnisses auf Waldstreu ange- wiesen sind, und es sind durch die Preiobestimmungen des zeitherigen Regulativs, sowie dadurch wesentliche Unzuträglichkeiten und Nachtheile entstanden, daß die Moosstren suderweis abgegeben und die Reihenfolge, wie sie in diesem Regulative bestimmt ist, bis. her nicht streng aufrecht erhalten worden ist. Zu deren möglichster Beseitigung wird mit Höchster Genehmigung Seronissim zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Forstbehörden angewiesen worden sind: 1) Wald.Streu mit Bezug auf §. 1 des Regulativs im Betreff der Streuabgabe in dem Bezirke der Waldforste, einschließlich Leutenberg und Bucha, vom 11. Mai 1849 an die in dem Verzeichnisse sub A. 2. aufgeführten Ortschaften len, Friedersdorf, Dröbischau, Allersdorf, Egelsdorf, Barigau und erschdorf, Oberschöbling. erst dann abzugeben, u#o die Bedürfnisse der übrigen in dem envähnten Veneichnisse Ausgegeben in Rudolstadt den 15. Mai 185. Fürstl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. XIX. 15