m 1858. M. XXII. Verordnung, die Organisation der obersten Landesverwallungsbehörden betreffend, · vom 30. April 1858. Wir Frledrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 1c., Nachdem die seit dem Erlaß der Verordnung vom 26. April 1850 über die Orga- nisation des Ministeriums (Ges.= Samml. 1850, S. 319) gesammelten Erfahrungen die Nothwendigkeit dargethan haben, die gegemwärtige Ministerial-Einrichtung einer we- sentlichen Umgestaltung zu unterwersen, verordnen Wir über die künftige Organisation der obersten Landesvenvaltungs-Behörden, unter Aufhebung der enwähnten Verordnung, was folgt: I. Oberste Landesverwaltungs-Behörden. KS. 1. Bei der obersten Leitung der Regierungsgeschäfte steht dem Fürsten das Ministerium als höchste Regierungs-Behörde des Landes für alle Zweige der Staatsverwallung zur Seite. 8. 2. Das Ministerium führt die obersie Aufsicht über die gesammte Verwaltung des Landes und bildet die oberste Beschwerde-Instanz. Außerdem bearbeitet dasselbe die- jenigen speciellen Angelegenheiten, die ihm durch die gegenwärtige Verordnung über- wiesen werden. §. 3. Die dem Ministerio nicht überwiesenen Gegenstände der höheren Landesverwaltung werden von drei Landescollegien der Negierung, dem Finanzollegio und dem Consistorio bearbeitet. Je nach Bedürfniß können mehrere Collegien mit einander vereinigt werden. 8. 4. Die rechtlichen Verhältnisse der Mitglieder des Ministeriums werden zunächst nach dem F. 4 des Grundgesetzes vom 21. März 1854 (G., Samml. 1854, S. 35),