1858. 117 XXIV. Verordnung, die Aufhebung ded Landrathsamtes Rudolstadt und die Beschränkung des Be- zirko des Landrathsamtes Frankenhausen betreffend, vom S. Mai 1858. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gunaden, Fürst zu Schwarzburg it. haben in Ausführung Unserer Verordnung vom 1. Mai 1858 über die Organisation der unteren Verwaltungsbehörden auf Antrag Unseres Ministeriums beschlossen und verordnen, was folgt: S. 1. Das zeitherige Landrathsamt in Ruyolstadt wird mit dem 1. Juli 1858 aufgehoben. Mit diesem Tage gehen die Geschäfte desselben 1) rücksichtlich der Ortschaften des inne#ten Leutenberg auf das Justizamt aselb 2) ruͤcksichtlich der Ortschaften des Justizamtsbezirke Stadtilm auf das dortige Justizamt, 3) rücksichtlich der Ortschaften des Justizamtsbezirks Blankenburg auf das Justiz- amt daselbst. 4) rücksichtlich der Ortschaften des Justizamtsbezirks Rudolstadt mit Ausnahme der Residenzsladt Rudolstadt auf das Justizamt in Nudolstadt über. 8. 2. Mit Aushebung des Landrathsamtes in Rudolstadt wird die Residenzstadt Rudol- stadt auf Grund des Artikels 177 der revidirten Gemeinde-Ordnung Unserer Regierung unmittelbar unterstellt. 8. 3. Mit dem 1. Juli 1858 werden die Ortschaften des Amtscommissionsbezirks Schlot- heim von dem Bezirke des Landrathsamtes Frankenhausen abgezweigt und die Geschäfte des letzteren rücksichtsich dieser Ortschaften auf die Amtscommission Schlotheim über- tragen. 8. 4. Kqleoe *8 Die Aush 9 * dhiemit ausdrücklich vorbehalten. 18“