1858. 119 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwanzburg- Rudolstadt. Zehutes Stüch vom Jahrt 1858. XXVI. Gesetz, die Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes über deu Civilstaats- dienst vom 1. Mai 1850 (Ges. Samml. 1850, S. 369 ff.) betr., vom 10. Mai 1858. Wir Frledrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg rr., haben verschiedene Bestimmungen des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 1. Mai 1850 (Ges. Samml. 1850, S. 369 ff.) abzuändern beschlossen und verordnen demge- mäß auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Beirath und Zustimmung Unferes ge- treuen Landtags, was folgt: u F. 1 des Gesetzes. Staatsdiener. Die Schlußbestimmung des 8. 1. des Civilstaatsdienergesetzes wird hiermit aufgehoben. Die rechtlichen Verhältnisse der öffentlichen Lehrer werden durch ein besonderes Gesetz regulirt. . 2. Zu §. 7 des Gesetzes. Verpflichtung. Rücksichtlich der Verpflichtung der Staatsdiener verbleibt es bei den durch die Verordnung vom 31. März 1854 (Ges. Samml. 1854, S. 81) vorgeschrie. benen Eidesformeln. 8. 3. Zu F. 9 des Geseßes. Wirkung der Um den Anspruch auf Gehaltsbezug zu begründen und zu bestimmen, Anstellung. ist die Feststellung desselben durch das Bestallungs-Decret oder Restipt nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Eröffnung der Gehaltsbestimmung der An- stellungsbehörde an den Staatsdiener in jeder anderen beweisenden Form. Ausgegeben in Rudolstadt den 22. Mai 1658. Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XIX. 19