1858. 39 XXXII. Verordnung zur Autführung des Gesetzes, die birchlichen Censurgebühren betreffend, vom 1. Juni 1858. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg rr., verordnen zur Ausführung des Gesetzes wegen der kirchlichen Censurgebühren auf An- trag Unseres Ministeriums, was folgt: S. 1. Die Geistlichen haben die Berechnungen, welche behufs der ihnen und den Lehrern aus den Gemeinde-Cassen zu gewährenden Fixa in Gemäßheit des §. 3 des Gesetzes im Betreff der kirchlichen Censurgebühren aufzustellen sind, im Laufe des Monaks Juli d. J. anzufertigen und Anfangs August an das Fürstliche Consistorium einzusenden. 8. 2. Wegen des bei Verfehlungen gegen das 6. Gebot den Peccanten zu thnenden seel- sorgerlichen Vorhaltes, und der Ablesung, welche, wo sie nochi in Uebung besteht, auch sernerhin stattzufinden hat und aufd und Schul- vorslände hinzuwirken ist, darf der Geistliche künstig besondere Gebühren weder fordern, noch annehmen. . 3. Nücksichtlich der Entziehung der Ehihidicate „Junggesell“ und „Jungfrau“ bei den Aufgeboten, sowie der üblichen Trauungs-Solennitäten, als: Gesang, Orgel- spiel und resp. Tragen des Kranzes bei den Tranungen derjenigen, die sich gegen das sechste Gebot vergangen haben, verbleibt es bei der zeitherigen kirchlichen Uebung. Urkuwlich ist diese Verordnung mit dem Fürstlichen Insiegel versehen worden. So geschehen Rudolstadt, den I. Imi 1858. In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht auf höchsten Specialbesehl Das Fürstliche Ministerium. (1. S.) Dr. v. Bertrak.