1858. 181 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. eFünbehates Stüch vom Jahre 1858. XILI. Verordnung der Fürstl. Regierung vom 14. August 1858, die Operation des Verschneidens der Merde betr. Nachdem der Durchlauchtigste Fürst beschlossen haben, die Verordnung vom 29. April 1853 (Ges.-Samml. S. 123), und die Bekanntmachung vom 25. October 1856 (Ges.-Samml. S. 319) dahin zu modificiren bezüglich aufzuheben, daß die Operation des Verschneidens der Pferde nicht allein den geprüsten und approbirten Thierärzten vorbehalten bleiben soll, so wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß ge- bracht, daß künftighin an quallfieirte Personen auch Concessionen zum Castriren von Pferden ertheilt werden sollen. Rudolstadt, den 14. Agust 1858. Fürstl. Schwarzd Regierung. v. Ba amberg. Ausgegeben in Rudolstadt den 18. September 1858. Förfil. Schw. Rudolkt. Gesetzsamml. XlK. 20