1858. 183 5. 7. Das Größenverhältmih der auf früheren Verbindlichkeiten beruhenden Leistungen wird durch das neue Gewicht zwar nicht geändert, jedoch sind dergleichen Verpflich- tungen nach vorgängiger Reduction unter Anwendung des neuen Gewichtes zu erfüllen. Bei dieser Reduction sind einhundertund sieben Pfund Leipziger Handels- gewicht zu einhundert Pfunden des neuen Landesgewichtes zu berechnen. Sollte sich das Bedürfniß der Feststellung der Reductionsverhältnisse noch anderer bisher gebräuchlicher Gewichte herausstellen, so wird dieselbe bewirkt und das Ergebniß öffentlich bekannt gemacht werden. Bei der Erhebung öffentlicher Abgaben, welche in Gemäßheit der bestehenden Volschriften nach dem bisherigen Gewichte entrichtet werden, kommt, soweit nicht durch Verabredung mit anderen Staaten etwas Anderes bestimmt ist, das durch das gegen- wärtige Gesetz vorgeschriebene Gewicht dergestalt in Anwendung, daß derjenige Betrag, welcher von dem bisherigen Centner oder Pfunde 2c. erhoben worden, fortan von dem durch dieses Gesetz bestimmten Centner oder Pfunde 2c. zur Erhebung gelangt. Ebenso tritt bei Beurtheilung der Frage, ob ein Fuhrwerk beladen ist oder nicht — Abschn. I. Nr. 1 der Verordnung vom 22. April 1810 — der durch das gegenwärtige Gesetßz eingeführte Centner ohne Weiteres an dle Stelle des bisherigen Centners, ohne daß der Gewichtssaßz selbst eine Aenderung erleidet. 8. 9. Auch bei dem Verkaufe, des Salzes kommt das durch das gegenwärtige Gesetz vor- geschriebene Gewicht zur Anwendung. Die Tonne Salz ist zu 378 Pfund 24 Loth zu rechnen und hiernach das Gewicht der kleineren Gebinde und Verkaufsmengen, bezie- hungsweise der Debit. Preis für dieselben unter angemessener Abrundung von Unserem Finanz-Collegio zu bestimmen. 8. 10. Die Bestimmungen in den S§. 1 und 2, sowie 4 bis 9 treten mit dem 1. Januar 1859 in Kraft. Der Zeitpuntt, mit welchem die Vorschrist im §. 3 in Krast treten soll, wird durch Verordnung festgesetzt werden. S. 11. Die Aichämter sind verpflichtet, die nach dem gegenwärtigen Gesetze zur Stem- pelung geeigneten Gewichtsstücke (. 6), welche bis zum 1. Febrnar 1859 zur Aichung 29