184 1858. gestellt werden, gebührenfrei zu aichen und zu stempeln, wenn gleichzeitig ältere, den früheren Bestimmungen emtsprechende gestempelte und noch brauchbare Gewichtsstücke in entsprechender Zahl und Art vorgelegt werden. Der auf den vorgelegten alten Ge- wichtsstücken befindliche Aichungs-Stempel ist zu cassiren. 8. 12. Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Rudolstadt, den 14. September 1858. (L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt.