1858. 185 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Scchzehntes Stück vom Jahre 1858. XLlIII. Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Sepiember 1858, die binsichtlich des Verkehre mit Branntwein zwischen Preusen und den mit demselben wegen der Branntweinsteuer in Gemeinschaft stehenden Vereinestaaten einerseito und Lurembung andererseite getroffenen Verabredungen betreffend. Mit der Königlich Großherzoglich Luxemburg'schen Regierung ist die Verabredung getroffen worden, daß bei dem Uebergange von Branntwein aus Preußen, sowie aus den wegen der Branntweinsteuer mit Preußen in Gemeinschaft stehenden Zollvereins- staaten nach Luxemburg und umgefehrt, 1) denjenigen, welche den Branntwein überführen, eine Rückvergütung an Brannt- weinsteuer nicht gewährt werden, dagegen aber auch 2) gegeuseitig die seit Erhöhung des Maischsteuersatzes in Preußen und den mit diesem verbundenen Zollvereinssiaaten eingetretene Erhebung der Uebergangs. abgabe unterbleiben soll., sosern die Betheiligten über den zu versendenden Brannt- wein im Lande der Versendung einen Uebergangsschein entnehmen und die daraus enwachsenen Verpflichtungen erfüllen. Diese Besreiung uan der gegenseitigen Erhebung der Uebergangsabgabe tritt mit dem I. October d. J. ein Ausgegeben in Rudolftadt den 2. October 1858“ 30 Fürkl. Schw. Nudolst. Gesetzsamml. XIX.