1858. 205 Wein auf einem oder mehreren Kelterhäusern zusammen gekeltert zu werden pflegt, oder sonst ziemlich von einerlei Beschaffenheit und Preis ist, und unter einerlei Namen zum Verkauf kommt. Die Classification wird zur Prüfung und Genehmigung an Unser Fürstl. Geheime. #athsCollegium eingereicht, welches auch bestimmt, wie ost eine Revision dieser Classisica- tion vorgenommen werden soll. 8. 4. Der Steuer-Entrichtung wird die Menge des gewonnenen Mostes nach Abzug von 15 Procent zu Grunde gelegt. 5. Die Steuerbehörde macht jährlich, Behufs der Steuer= Ermittelung den Zeitraum bekannt, wo jeder Weinbauer verpflichtet sein soll, den Betrag seines Gewinns nach Eimern der Steuerbehörde anzuzeigen, der Wein mag sich noch in Butten befinden oder auf Fässer geschlagen sein. Jeder Eigenthümer hat hiermit zugleich die bestimmte An- gabe des Aufbewahrungsortes und des in einzelnen Fällen etwa nöthig gewordenen Aufschubs der Lese oder Kelterung zu verbinden. S. 6. Nach geschehener Anmeldung werden die Beslände nachgesehen. Die Ortsobrig. keiten Und verpflichtet, die Steuerbeamten bei diesem Geschäft nach deren Anleitung zu unterstützen. Hat die Lese oder Kelterung in einzelnen Weinbergen bis dahin noch nicht Statt gefunden, so kann die Behörde Maßregeln treffen, um eine Vermischung des zu envartenden Ertrags mit den bereits ausgenommenen Besländen zu verhindern. Ueberhaupt bleiben während der Lese und Kelterung und bis dahin, daß die Unter- suchung der Bestände geschehen ist, die einzelnen Weinsteuerbezirke dergestalt geschlossen, daß kein Trausport von Trauben oder Most aus einem in den andern, oder in Orte, wo die Weinstener gar keine Anwendung findet, anders, als unter steueramtlicher Controle Geschehen kann. 8. 7. Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen der Anmeldung und der wirklichen Auf- nahme werden nach leßterer berichtigt. Als unerhebliche Abweichungen sind solche an- zusehen, die ein Zehntel oder weniger betragen. S. 8. Wegen der Gewinn-Anmeldung, der Aussicht und Revision, der Steuerberech- 33