1858. T Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzurg. Rudolstadt. Neunzehntes Stüch vom Jnen 1858. M XLVII. Ministerial-Bekanntmachnug, die Abänderung des §. 10. der provisorischen Ober-Appellations-Gerichts- Ordnung vom 8. October 1816 betreffem. Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird nachstehende, unter den Höfen der zum Ober-Appellations-Gericht zu Jena vereinigten Staaten vereinbarte, den §. 10 der provisorischen Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung vom 8. October 1816 abän- dernde, Bestimmung hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 8. 1 Iv. I. Sämmtliche zur Praris bei den Appellations-Gerichten berechtigte Rechtsanwälte sind in denjenigen Sachen, welche aus dem Staatsgebiete, dem sie angehören, an das Ober-Apvellations. Gericht gelangen, zur Praxis vor diesem Tribunal berechtigt. S. 2. In#Kompromiß-Sachen der Durchlauchtigsten Höfe unter einander, und in Bundes- Austrägal-Sachen steht sämmtlichen zur Praxis bei den Appellations= Gerichten berech. tigten Rechtsanwälten die Ausübung der Praxis vor dem Ober-Appellations-Gerichte zu. §. J. Diejenigen Rechtsanwälte, welche am Sitze des Ober-Appellations Gerichts ihren beständigen Aufenthalt haben, sind zur Auenbung der Praxis vor demselben in Sachen, welche aus irgend einem der zum Bereiche des Ober-Appellations Gerichts gehörigen Staaten herrühren, befugt. Ausgegeben in Rudolstadt den 30. October 1858. Kurütl. Schwarsb. Rudolsi. Gesensamml. NlX.e 38