240 1858. S. 4 Des Fischen den Megierungen des Grebhenogihun Sachsen-Weimar-Eisenach d dolstadt und Schwarzburg-Sondershausen ge- trofsene Uebereinkommen wegen gegeuseiüger Zulassung der sämmtlichen Rechtsanwälte der zu einer engeren Gerichtsgemeinschaft verbundenen drei Staaten zu der gesammten Criminalpraxis, sowie der zur Uebernahme von Vertheidigungen gesetzlich qualificirken Personen zur Vornahme solcher Handlungen vor den Gerichten dieser drei Staaten (Ges. Samml. 1852, S.175) findet auch auf die vor dem Ober-Appellations-Gerichte in Unter- suchungssachen vorkommenden Verhandlungen und Vertheidigungen Amvendung. Rudolstadt, den 22. October 1858. Fürstl. Schwarzb- — . v. Bertr XIVIII. Ministerial-Berordnung vom 22. October 1858, bekreffend eine Modifiration der Verordnung vom 1 wegen der Zulässigkeit des Recurses beziehungsweise der Vorstel- lung gegen, Advocaten und Anwälten zuerkannte Disciplinar= und Ordnungs- Strafen, (Ges.-Sammlung , S.2. In Folge der mit dem 1. Juli d. J. ins Leben getretenen Reorganisalion der Behörden wird mit höchster Genehmigung Serenissimi die Verordnung vom 18. August 1852 wegen Zulässigkeit des Recurses beziehungsweise der Vorstellung gegen, Advocaten und Anwälten zuerkannte Diseiplinar- und Ordnungsstrafen (Ges. Samul. 1852, S. 178) dahin modisicirt, daß 1I) Neeurse gegen Discipli gegen Rechtsanwälte und ebenso 2) Vorstellungen gegen Strafanordnungen, die vom Appellationoͤgerichte als Aus- Ordnungs- poli zei gegen Auwälle ergehen, künstig an das unterzeichnete Fürstliche Ministerium #o ZBR91 nnnsss&s 3444 gung Jurksiuchen Al #u h