1858. 241 zu richten und von diesem zu entscheiden sind, wogegen die Entscheidung über Vorstel- lungen gegen Verfügungen der Kreis= und Einzelgerichte, durch welche diese Behörden Ordnungsstrasen gegen Anwälte festsetzen, der Fürstlichen Regierung zusteht. Rudolstadt, den 22. October 1858. Fürstl. Schwarzb. —∆çm Dr. v. Bertrab. XLIX. Ministerial-Bekanntmachung vom 238. October 1858, den Beitritt der Landgräflich Hessen = Homburgischen Regierung zu der Paßkbarten-Convention betreffend. Die Landgräslich bessen- Homburgische g ¾ der über den Gebrauch der Paßkarten abgeschlossenen Convention (Gesetz-Sammlun 1851, Seite 10) beigetreten, was anmit zur öfentlichen Kenntniß zebmacht 2 Nudolstadt, den 23. October 1858. Fürstlich Schwarzb. Ministerium. Dr. v. Bertrab.