1858. 2#; Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zmay#zigstes Slüch vom Jahre 1838. L. Ministerial-Bekanntmachung vom 15. November 1858, die fernere Gültigkeit der zwischen dem biesigen Fürstenthume und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg unterm 14./18. März 1882 zur Beförderung der Strafrechtepfkege abgeschlossenen Convention betr. Nachstehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem solche gegen eine gleichlautende des Herzoglich Sächsischen Ministeriums zu Altenburg ausgewechselt worden ist, anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Rudolstadt, den 15. November 1858. Fü#rstlich Schwarzb. Ministerium. Dr. v. Bertrab. Ministerial--Erklärung. Auf. Grund stattgesundener Verhandlungen haben sich die Regierungen des Herzog- thums Sachsen-Altenburg und des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt zu der Er- klärung vereinigt, daß die zwischen den beiden Staaten zur Besörderung" der Straf- rechtspflege unterm 14. resp. 18. März 1832 abgeschlossene Convention als annoch in Ausgeneben imn Rudolstadt den 20. Nevember 1858. Fürstl. Schwarrb. Rudolkt. Gesesamml. XI: 39