1858. 253 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Iwriundzwanzigstes Slück vom Jahre 1858. die Verbesserung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betr., vom 12. November 1858. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg r., haben auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags beschlossen, das nachstehende Gesetz zur Verbesserung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeilen zu erlassen, und verordnen über dessen Einführung, was folgt: 8. 1. Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1859 in Kraft. 8. 2. In den am 1. April 1859 bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten sind die bis dahin gültigen Proceßvorschriften auch ferner maßgebend. Jedoch kommen die Vorschriften des neuen Gesetzes für das Beweisverfahren dann zur Anwendung, wenn das Beweis- interlocut nach dem 1. April 1859 erlassen wird. Auch ist nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes die Frage über die Zulässig- keit eines Rechtsmittels und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz, sobald das dies- sallsige Erkenntniß oder der sonstige richterliche Beschluß nach dem 1. April 1859 ertheilt worden ist, zu beurtheilen. 4 Ausgegeben in Rudolstadt den 24. December 1858. Fürfll. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsamml. XIX. 41