1859. 7 8. 8. Bei Aufbereitung der Hölzer wird im Allgemeinen nach der Holzhauer-Instruction vom 15. Januar 1852 verfahren, und hierüber noch Folgendes bestimmt: 1) Die Klasterhölzer für Staatsunterthanen sollen, ohne jedoch hier Vorschriften für die zum Fabrikbetrieb oder zu sonstigen Zwecken anzufertigenden Hölzer geben zu wollen, in ganzen, halben oder vierkel Klastern aufgeseht werden. Die Klafter wird 6 Fuh hoch und eben so weit aufgesetzt und erhält 33 Fuß Scheitlänge. 2) Der hierbei anzuwendende Fuß hält 125,1 pariser Linien. 3) Die Klastern müssen richtiges Maß halten und sind daher des Eintrocknens wegen mit einem Uebermaß von 4 Zoll bei 6 Fuh Höhe und 2 Zoll bei 3 Fuß Höhe der Holzstöße auszusetzen. 4) Kommen Klaftern von anderer als 3 elliger Scheitlänge vor, so wird die Reduc- tion des Preises nach dem Rauminhalte vorgenommen. 8. 9. Bei Ermittelung der Durchmesser der im Liegen abzugebenden runden Hölzer werden diejenigen Bruchtheile, welche weniger als einen Zoll betragen, gar nicht in Ansah gebracht. Excentrisch (nicht kreisförmig) gewachsene Stämme und Bloche werden über das Kreuz gezollt. Auch erfolgt die Zollung an beiden Abschnitten oder bei Blochen mit dem Clubmaß in der Mitte. Alle zum eigenen Bedarf der Staatsunterthanen abzugebenden Hölzer werden, um mißbräuchliche Verwendung zum Handel zuvermeiden, mit einem besondern Hammer geschlagen. 8. 11. Bezüglich der Veräußerung des zum eigenen Bedarfe nach der Taxe abgegebenen Holzes gelten die im §. 23 des Gesetzes wegen Schuhes der Holzungen, Baumpflau- zungen, Wiesen, Felder und Gärten vom 26. April 1850 (Gesetz= Samml. von 1850, S. 329 ff.) enthaltenen, also lautenden Strafbestimmungen: „Wer Holz, welches ihm nur zum eigenen Bedarfe oder zum eigenen Geschäfts, betriebe abgegeben worden, verbotswidrig veräußert, wird um den einfachen, in Wiederholungsfällen um den doppelten Werth des also veräußerten Holzes bestraft. Beim zweiten Wiederholungsfalle und bei weiteren Rückfällen tritt daneben die zeitweilige Entziehung der etwaigen Berechtigung, jedoch nur für die Person und