1859. 27 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritles Släch vom Jahre 1859. IX. Sportelgesetz vom 4. März 1859. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaren, Fürst zu Schwarzburg u. haben auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags dasnachstehende Sportelgesetz zu erlassen beschlossen, und verordnen demnach, wie folgt: Erster Abschuitt. Allgemeine Bestimmungen. S. 1. Vom 1. April 1859 ab werden bei sämmtlichen Justizbehörden des Landes, mit Ausschluß des Fürstl. Ober-Appellationsgerichts, bei den landesherrlichen Verwaltungs- behörden, desgleichen bei den Gemeindebehörden alle bei diesen Stellen anfallenden Sporteln und Separatgebühren ohne Unterschied der Zeit, zu welcher sic erwachsen sind, nach dem gegenwärtigen Gesetze berechnet und erhoben. Den Gemeindebehörden bleibt indeh unbenommen, zeitherige Ansähe, insosern sic geringer sind, als die neuen, auch künftig beizubehalten. « Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen und Obser- vanzen, insbesondere das Sportelgesetz vom 8. Jannar 1847, treten mit dem 1. April d. J. außer Kraft. Nur die vor diesem Tage den Zahlungspflichtigen bereits zugestell- ten Kostenrechnungen werden nach den zeitherigen Bestimmungen beurtheilt. Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsamml. XX. Ausgegeben in Rudolstadt den 10. März 1859.