1859. 79 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierles Stüch vom Jahre 1850. X. Verordnung vom 4. März 1859, dads dem Stadtratbe der Residenz Rudolstadt verliehene Recht der unmittelbaren Beitreibung ordnungomäßig ausgeschriebener Gemeinde-Umlagen betreffend. Wir Friedrich Gänther, von Gotter Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 2c. haben auf Antrag Unseres Ministeriums und auf Grund des Artikels 139 der revidirten Gemeinde-Ordnung vom 23. April 1858 beschlossen und verordnen, was solgt: 1. Dem Stadtrathe Unserer Residenz Stn wird das Recht verliehen, ordnungs. mäßig ohne C. Unserer Justiz= und 9 Bewaltungs Behörden durch die in dem 2 Albschnitt der Executions - Ordnung vom 10. Juni 1854 (Ges. Samml. 1854, S - als zulässig erklärten Zwangs- mittel von den Zahlungopflichtigen X 8. Unsere Regierung wird mit der Ausführung dieser Verordnung anmit beaustragt. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 4. März 1859 (L. S.) Erlebrich Güntber, F. z. S. Dr. v. Bertrab. —PxÜN Fürstl. Schw. Nurolll. Gelsetzsamml. XdA. 12 Ausgegeben in Audolstadt den 26. Maͤrz 18509.