1859. 1 Anmerkung 8. Wenn ein Advokat bei einem auswärtigen Gerichte mit Genehmi- gung der zuständigen Behörde, ohne solche jedoch vor seinem Erscheinen beson- ders ausgewirkt zu haben, einen Termin nicht zu dem hierzu bestimmten Tage, sondern vorher oder auch nachher abwartet, so sind ihm bloß die Gebühren für 9 Termin, nicht aber auch Reisekosten zu verwilligen. Halten und Führen der Privatucten s der —i. 7 K ren 9 jeden Band bis zu 25 Blatt . · r.-- 2 Sgr. darüber bis zu 100 Blatt ... . . . l7z Kr. = 5 Sgr. über 100 Blatt 35 Kr. — 10 Sar. jedoch in Sachen unter 43 di. 45 gr. —25 Thlr. im Ganzen nur 171 Kr. = 5 Sgr. Inhalts-Verzeichniß. Ansatyz, Erbebung und Nachweisng der Anwaltsgebühren. §s. 1—is. U. Aufstellung der Gebühren. Nechnung. 8. 19. LII. Festflellung der Gebühren= Rechnung. §. 20—28. IV. Beitreibung der Gebühren. §. 29 u. ½ Herausgabe der Handacten. W' VI. Annahme von Vorschüssen. E. 32. VII. Schlußbestimmung. §. 33. Gebühren-Taxc. —