1859. lol Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzurg- Rudolstadt. FSiebeates Stäch vom Jön 18509. K XVII. Bekanntmachung des F. Conssstoriums, die anderweite Verheirathung verwittweter oder geschiedener Personen betreffend, vom 13. April 1859. Im Anschluß an die Vorschrift in Art. XVI. der Successionsordnung von 1. Nov. 1760 (S. 51. der Nachträge zur Proceßordnung), sowie an die für die Fürstliche Unter. berrschaft unter m 17. Mai 1780 erlassene und unterm 22. März 1805 und 8. Februar drögleichen an die für den oberherrschaftlichen Laneestheil unterm 28. Juni 1844 (Ges. S S. 1844, S. 23.) veröffentlichte Bekannt machung werden die Geistlichen des Fürstenthums bei Vermeidung strenger Verantwor. tung wiederholt angewiesen, verwittwete oder geschiedene Personen, welche in eine zulässige weitere Ehe treten wollen, für den Fall, daß Kinder aus der vorangegangenen Ehe leben, nicht eher aufzubieten und zu krauen, bis von denselben durch ein von dem. jenigen Einzelgerichte, welches ihren persönlichen Gerichtsstand bildet, gehörig ausge- stelltes Zeugniß nachgewiesen worden ist, daß sie sich mit ihren Kindern aus der vorher. hegangenen Ehe rücksichtlich ihrer Bermögensverhältnisse abgefunden, zu dem Ende auch zur Negulirung der künftigen Erbverhältnisse ordentliche Ehepakten errichtet und, was die Fürstliche Unterherrschaft betrifst, die in den Statuten vorgesehene Theilbietung mit ihren Kindern vollzogen haben oder daß eine solche Abfindung und Regulirung im einzelnen Falle sich nicht nöthig macht. Rudolstadt, den 13. April 1859. Fürstlich Schwarzb. Consistorium. v. Bamberg. Fürstl. Schw. Nurolst. Geseblammi. XI. Ausgegeben in Rudolstadt den II. Mai 18550.