1859. 10#3. 8 Die selstsländigen Städte des Königreichs sind gegenwärtig folgende, nämlich im ezirke 1) Der Landdrostei zu Hannover: Hannover, Hameln, Eldaasen, Mün- der, Pattensen, Bodenwerder, Neustadt am NRübenberge, Wunstorf und Nienburg:; 2) der Landdrostei zu Hildesheim: Hildesheim, Goslar, Peine, Göt. tingen, Moringen, Münden, Nordheim, Eimbeck, Osterode und Du- derstadt; 3) der Landdrostei zu Lüneburg: Lüneburg, Celle, Harburg, Uelzen, Winsen a. d. Luhe, Burgdorf. Gishorn, Lüchnom und Dannenberg: 4) der Landdrostei 45 Stade, Verden, Buxtehude, Otterndorf und Bremervoerde 5) der Landdrostei z Osnabrück: Osnabrück, Luakenbrück, Melle und Lingen; 6) der Landdrostei zu Aurich: Aurich, Emdon, Leer, Norden, und Esens. 7) der Berghauptmannschaft zu Clausthal- Elausthal. Eine Legalilation oder so L g der d fj A Magistrate ial - R Landdrestei oder Berghaupt- mannschaft) bei der Ausstellung der Trauscheine ist zu deren Galiigreit nicht erforderlich. Kurhessen. Die betreffenden Bescheinigungen sind von den Regierungs-Commissionen, dom Polizei-Directionen und den Landrathämtern auszustellen. GroßberzogthumHesson. Zur Ausstellung der Eheconsense (Trauscheine) sind die Großherzoglichen Kreis ämter befugt. Da übrigens nach der für die Provinz Aheinhessen bestehenden Grsetz gebung bei Verehelichungen keinerlei Heirathsconsens oder Heirathsschein erforderlich ist, während dies allerdings in den beiden andern Grohherzeglichen Provinzen der Fall ist, so werden eigentliche Heiraths- Consense in den in Rede stehenden Fällen durch die. Grohherzoglichen Kreigämter der Provinz Rheinhessen nicht ausgesiellt, hier vielmehr ähnliche Bescheinigungen in. Anwendung gekracht werden, wiessie in dergleichen Fällen nach Nr. 13 des Schlußsprotocolles vom, 25. Juli 1854.,zu Nr. 3 des-Vertrags von den Preußischen Behörden ausgestellt werden.