1859. 107 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtes Stüch vom Jahre 1859. XIX. Gesetz, bekreffend die Einführung des Preußischen Scheffels und des Preußischen Quarts in der Fürstl. Unterherrschaft, vom 20. Mai 1859. Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden, Fürst zu Schwarzburg 2c1 verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und auf Grund des §. 25 des Grundge- setbes vom 21. März 1854 (Ges. Samml. 1854, S. 35) was solgt: S. 1. Am 1. Octbr. 1859 tritt in der Fürstl. Unterherrschaft für den Privat- und ge- werblichen Verkehr an die Stelle des bisher gebräuchlichen sogenannten Nordhäuser und Mühlhäuser Schesfeis der Preußische Scheffel als ausschliehliches Fruchtgemäß. Nu#bezüglich der abzugebenden Zinsfrüchte wird das zeitherige Gemäß nochbeibehalten. 8. 2. Der neue Scheffel enthält Dreitausend zweiundsiebenzig Cubikzoll Preupisch undiist Zwei und zwanzig Joll im Lichten weit. Neun Schessel sind demnach Sechzehn Cubik- suh Preußisch. Der Scheffel wird in Sechzehn Mehen getheilt. Die Metze enthält demnach Einhundert zwei und neunzig Cubikzolle Preußisch, oder Neun Metzen sind Ein Cubiksuß. S. 3. # Als ausschließliches Gemäß für Flüssigkeiten gilt vom 1. October 1859 ab in der Fürstlichen Unterherrschaft das Preußische Quart. Dasselbe ist gleich Einer Drittel Metze hält Vier und sechzig Preupische Cubikzoll. · .dt.G Hoc. Famllechwsluost eschiqmm Ausgegeben in Rudolstadt den 28. Mai 1859.