1859. 109 Abschnitt I. Ailchungsbehörden. S. 1. Die durch die Verordnung vom 8. October 1858 (Ges. Samml. 1858, S. 187) errichteten Aichämter Frankenhausen und Schlotheim haben die Besorgung der Alichungsgeschäfte rücksichtlich der durch das Gesetz vom heuli- gen Tage für die Fürstl. Unterherrschaft eingeführten Gemäße zu übernehmen. Die beiden Aichämter haben ihre Vorkehrungen so zu trefsen, daß sie das Aichen der Gemäße spätestens am 15. Juli d. J. beginnen können. S. 2. Die Vorschriften der S§. 3, 4, 5, 7, und 9 der Verordnung vom 8. Oct. 1858 gelten auch für den durch die gegenwärtige Verordnung den Aichämtern Schlotheim und Frankenhausen zugewiesenen neuen Geschäftszweig. 8. 3. Die Aichämter sind berechtigt, für das Aichen und Stempeln der Gemäße die in der beigesügten Tage festgesehten Gebühren zu erheben. 8. 4. Dem Landrathsamte in Frankenhausen wird in Vertretung der Fürstl. Regierung übertragen: 1) die Aufbewahrung der Urgemäße; 2) die Aichung der von den Aichämtern zu haltenden Normalgemäße; 3) die Controle über die sortdauernde Richtigkeit der Normalgemäße der Aichämter. Abschnitt . Polizelliche Strafbestimmungen. 8. 5. Sämmtliche Gemäße, welche im inländischen öffentlichen oder gewerblichen Verkehr gebraucht werden, müssen den gesehlichen Vorschristen entsprechen und von einem in- Undischen Aichamte gestempelt srin. (§.4 des Gesetzes vom heutigen Tage). Handel- und Gewerbetreibende dürsen auch ein mit dem Stempel eines inländischen Aich- amtes nicht versehenes Gemäß von der Art, wie es zum Einkauf ooer Berlauf von