1859. 113 pelung wegen, mit einem Zinntropfen versehen sein. Gemäße, an denen dieser Zinn · tropfen fehlt, braucht das Aichamt nicht anzunehmen. 4) Die Prüfung der Hohlgemäße, sowohl für „Nah“ als für „Trocken“ geschieht mit Wasser, und zwar mit Brunnen, oder Regenwasser, welches letztere jedoch im Allgemeinen vorzuziehen ist. Das Wasser muß mäßig erwärmt sein, weil es dadurch dünnflüssiger wird, leichter das Metall netzt und das Anhängen von Lustblasen ver- mindert. 5) In das zu prüfende Gemäß wird zuerst Wasser gegossen, welches man mit einem geeigneten Holzstabchen umrührt und dann wieder ausgießt, so daß nur noch die Wände beueßzt bleiben. Alsdaun wird das Gemaß auf einem möglichst waagerechten Tisch in einen flachen Blechteller gestellt. 6) Nun gießt man Wasser in das Normal.Maß und fährt, ehe es ganz voll ist, mit dem vorerwähnten Holzstäbchen an der Wand des Gesäßes herum, um etwaige Luft- blasen zu entfernen. Das Normal-Maß wird darauf so vollständig mit Wasser gefüllt, dah nach dem Ausschieben der Glasplatle nirgends größere Lustblasen unter derselben zu sehen sind. 7) Jett wird das Normal Mah, nach allmählig abgezogener Platte vorsichtig in das zu prüsende Gemäß ausgeleert, bis nichts mehr abtropft. Durch Ausschiebung der Glasplatte überzeugt man sich, ob das zu prüsende Gemäß mit dem Normalmaße gleichen Inhalt habe oder nicht. Daß bei dem Ueberfüllen etwa in den Blechteller gelau. senes Wasser nachgegossen werden muß, versteht sich von selbst. 8) Bei Zweifeln über die Zurerlässigkei: der Prüsung, ist dieselbe unbedingt zu wiederholen, was bei nur einiger Uebung leicht und schnell geschehen bann. 9) Unrichtig befundene Gemähe werden dem Eigenthümer ungestempelt wieder zurückgegeben, weun nicht bei blechernen Gemässen das Aichamt kleine Abweichungen durch geeignete Hammerschläge auf dem Voden sofort abändert. 3) Bei den für den Ausschank von Vier rc. zu verwendenden Gläsern. S. 17. Es dürfen nur solche Gläser zur Aichung angenommen werden, bei denen nach Aufnahme des gesetzmäßigen Quantums Flüssigkeit über dem Spiegel der letzteren ein ehwa 1 Zoll breiter Rand — der mit einem eingeschlissenen oder eingebrannten farbigen Striche bezeichnet sein muß — leer bleibt. Bei der Normirung der Glasgemäße ist folgendes Verfahren einzuhalten: Jedes Glas wird mit der linken Hand über einen Blechteller gehalten; mit der