1859. 123 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehntes Stäch vom Jahre 1899. ———- XXII. Verordnung der Fürstl. Regierung, betreffend das Verbot des Tabackrauchens r. in Wal- dungen, vom 12. Mai 1859. Zur möglichsten Verhütung von Waldbränden wird mit Höchster Genehmigung Seronissimi auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges. S. 1855, S. 48) Fol- gendes verordnet: J. Das Rauchen von Taback aus Pfeifen ohne Deckel oder von Cigarren, sowie das Wegwerfen von noch glimmenden Tabacks- oder Cigarrenresten oder von brennendem Zunder in Waldungen, ausgenommen auf den durch solche führenden Chausseen, Land- straßen oder gebauten Communicationswegen, ist für die Zeit von 15. April bis zum lehten September jeden Jahres bei einer Geldstrafe bis zu 3 Fl. 30 Kr. — 2 Thrr. oder entsprechender Gefängnißstrafe verboten. Bei einer gleichen Strase ist der Gebrauch von Streichzündhölzchen innerhalb der Waldungen, ausgenommen auf den durch dieselben führenden Chausseen, Landstraßen oder gebauten Communicationswegen, ohne Nücksicht auf die Jahreszeit, gänzlich untersagt. Rudolstadt, den 12. Mai 1859. Färstl. Schwarzb. Regierung. Dr. v. Bertrab. « Dominan- Fürstl. Schw. Nudolst. Gesetzsamml. XX. 19 Ausgegeben in Rudolstadt den 11. Juni 1850.