1859. 121 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elstes Stüch vom Jahre 1859. XXVI. Verordnung vom 17. Juni 1859, die Declaration des F. 36 des Sportelgesetzes vom 4. März 1859 betreffend. Wir Friedrich Güncher, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwaczburg .p, verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums zu Beseitigung entstandener Zweisel, was folgt: Der in F. 36 des ,Shortelgerten vom 4. März d. J. unter II. b vorgeschriebene Sporielsatz von 5 Fl. 1 = 3 Thlr. bis zu 14 Fl. = 8 Thlr. findet auch auf Ent- scheidungen des 5renlse bei Berufungen gegen kreisgerichtliche Zwischenbe- scheide (§. 136. Nr. 2 des Gesehes, die Verbesserung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend, vom 12. November 1858) Anwendung. Die Wirksamkeit dieser Vorschrist erstreckt sich auf alle diejenigen Fälle, in welchen die Kostenliquidation dem Zahlungspflichtigen noch nicht zugestellt worden ist. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Jusiegel. So geschehen Rudolstadt, den 17. Juni 1859. (L. S.) Friedrich Günther, JF. z. S. Dr. v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg. Fürstl. Schw. Rudol. Sichsemm. XX. 20 Ausgegeben in Nudolstade den 23. Jum 1860.