1859. 129 weise gestattete Gewichtsquantum nebst den dabei für erforderlich erachteten besondern Anordnungen anzugeben. 6. Bei der Verpackung und Verladung von Schießpulver ist die größte Vorsicht anzu- wenden. Namentlich dürfen die Tonnen, welche Pulver enthalten, nicht geschoben und gerollt, sondern nur gehoben und getragen werden. Auch dürfen sie nicht auf die bloße Erde, sondern müssen stets auf Decken gelegt werden. 7. Pulvertransporte dürfen nur am Tage stattfinden. Jeder Pulverwagen muß mit einer kleinen schwarzen Flagge versehen sein, damit die Beladung mit Pulver schon von sern für Jedermann keuntlich wird. Es darf mit Pulverladungen nur im Schritt gefahren werden. Der Gebrauch eisemmer Hemmschuhe ist untersagt und nur der Gebrauch hölzerner zulässig. Mehrere Pulverwagen müssen wenigstens 150 Schritkte von einander entfernt bleiben. Sollte die Ladung auf dem Transporte lose geworden sein oder das Pulver streuen, so ist nicht weiter zu fahren, bevor diesem Uebelstande abgeholfen worden ist. 8. Jedem Pulvertransporte von mehr als einem Centner ist ein besonderer Führer beizugeben, der wenigstens 25 Schritte vor dem Wagen vorauszugehen und alle dem- selben begegnenden Personen zur Beseitigung brennender Tabackspfeisen und Cigarren, sowie sonst zur Vorsicht aufzufordern hat. Dieser Aufforderung ist unweigerlich Folge u leisten. · Weder der Fuhrmann eines Pulverwagens noch die außerdem dazu gehörigen Leute dürfen während des Transports Taback oder Cigarren rauchen. 9. Steigt während des Fahrens ein Gewitter auf, so muß der Transport dasselbe wo möglich in einer ganz sreien Gegend, von bewohnten Gebäuden wenigstens 300 Schritte entfernk, abwarten. « 10. Kommt ein Pulvertransport an Städte oder Dörfer, so istmindestens 300 Schritte von den ersten Häusern Halt zu machen, der Polizeibehörde die Ankunft zu melden, und von derselben die Bestimmung darüber einzuholen, ob durch den Ort oder um den- selben herum gefahren und was sonst für Vorsichtsmaßregeln, z. B. Abschliehung oder Auslöschung offener Feuerungen 2., beobachtet werden sollen.