130 1859. Sollten Hindernisse aufstoßen, welche einen längeren Aufenthalt nothwendig machen, so dürfen die mit Pulver beladenen Wagen nicht in dem Orte Halt machen, sondern müssen umkehren und die Wegräumung des Hindemisses außerhalb abwarten. . 11. Kommt während des Transports eine Reparatur an einem mit leichter Mühe vom Wagen zutrennenden Theile vor, z. B. an einem Nade, an der Deichsel und dergleichen, so ist der beschädigte Theil mit Vorsicht abzunehmen und zu dem Handwerker zur Aus- besserung zu bringen. Istdie Reparaturaber der Art, daß der Wagen zur Schmiede ge- bracht werden muß, so ist das Pulver vorher abzuladen und einstweilen außerhalb des Ortes an einem von der Ortspolizeibehorde anzuweisenden Platze so sicher und vorsich- tig als möglich aufzubewahren. Die Kosten dieser Maßregel trägt der Transportführer. 12 Kein mit Pulver beladener Wagen darf auf dem Transporte vor einer Schenke, Schmiede oder einem andern Hause anhalten. Ist es nothwendig, ein Pferd beschlagen oder den Beschlag anziehen zu lassen, so darf dieses nicht am Wagen geschehen, vielmehr muß letzterer wenigstens 300 Schritte abwärts von der Straße und von Gebäulichkeiten aufgefahren, das Pferd abgesvannt und zur Schmiede gefübrt werden. In allen solchen Fällen muß ein Wächter bei dem Wagen bestellt werden, dessen Weisungen zur Verhütung von Unglückssällen Jedermann Folge zu leisten hat. Gelangt der Pulvertransport in die Nähe des Nachtquartiers, so iß die betreffende Ortspolizeibehörde um Auweisung des Platzes zur Ausstellung für die Nacht anzugehen. Die Kosten für Aufstellung von Wachen hat der Transportführer zu tragen. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen unterliegen, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Strafgesetzbuches fallen, einer Geldbuße bis zu 87 Fl. 30 Kr. = 50 Thlr, oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe. Die Polizeibehörden und Gendarmen haben die genaue Befolgung dieser Verord- nung zu übenvachen und elwaige Contraventionen ungesäumt zur Anzeige zu bringen. Rudolstadt, den 21. Juni 1859. Färstlich Schwarzb. Regierung. De. v. Bertrab.