1859. 131 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. "Bwölsles Stüch vom Jahre 1859. .. XVIII. Nachtrag zu dem Bauregulative für die Fürstlichen Gebäude vom 30. Sept. 1858, d. d. 5. Angust 1859. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 1. verordnen zur Beseitigung eines entstandenen Zweisels auf Grund des §. 4 des Bau- regulatios vom 30. Sept. 1853 (Ges.-Samml. 1853, S. 261 ff.) hiermit, daß der Anstrich der äußern Seiten der Fenster und Hausthüren auf herrschaftliche Rechnung zu übernehmen ist, wogegen die Erneuerung und Erhaltung des Anstrichs der innern Seiten der Fenster und Hausthüren sowie der Anstrich der Übrigen Thüren lediglich Sache der Bewohner der betreffenden Fürstl. Gebäudt verbleibt. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 5. August 1859. (L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. Scheidt. v. Bamberg. Fürsll. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XX. 21 Ausgegeben in Rudolstadt den 27. August 1850.