12 18•59. UÜUnd # wird hiermit wischen ihnen vereinbart daß mit n- der Monate sacn hänzlch aufbören und endigen sollen. Artikel 15. Der gegenwärtige Vertrag soll von den vertragenden Theilen ratifizirt und es sollen die Natifikationen innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren am Sitze der Regierung der Argentinischen Konföderation ausgewechselt werden. Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unter, zeichnet und ihre Siegel beigefügt in der Stadt Parana den neunzehnten September Ein Tausend Acht Hundert und Sieben und Fünfzig. (hez.) Herrmann Herbort Friedrich von Gülich. (gez.) — Lopez. (I. S.) .K XXXII. Ministerial-Bekanntmachung vom 16. September 1859, die Aufhebung des Verbotes der Auvfuhr von Schlachtvieh betreffend. Mit Höchster Genehmigung Berenissimi wird das durch die Ministerial-Be- kanntmachung vom 3. Juni d. J. (Gesetz Samml. Seite 126) angeordnete Verbot der Ausfuhr von Schlachtvieh aus dem Fürstenthume über die südlichen und west lichen Grenzen des Zollvereines hiermit wieder aufgehoben. Rudolstadt, den 16. September 1859. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. Dr. v. Bertrab.