1859. 151 5. 3. . Den Mitgliedern und Beamten des Fürstlichen Ministeriums, der Landesver- waltungs-Collegien und des Kreisgerichts Rudolstadt, welche zeither je ein Freiexemplar der Gesetzsammlung für ihre Person erhalten haben, verbleibt natürlich das Privat- Eigenthum an den in dieser Weise bezogenen Jahrgängen; — vom 1. Januar 1860 ab sind aber die Vorstände und Mitglieder, sowie die Secretäre und Actuarien des Fürstlichen Ministeriums, der Regierung, des Finanz.Collegiums, des Consisto- riums, der Kreisgerichte, der Landrathsämter, der Justizämter und Amtscommissionen, endlich auch die Auditoren und Arccessisten verpflichtet, sich je ein Exemplar der Gesetzsammlung für ihre Person und auf ihre Kosten zu halten. Der Abonnements-Preis der Gesesammlung beträgt 1) mit dem Nudolstädter Wochenblatte (welches o##cl. Postausschlag jährlich 48 Kr. und bei der Ausgabe auf feinem Papier 1 Fl. 12 Kr. kostet) 173 Kr., 2) ohne Wochenblatt 523 Kr. für den Jahrgang. Rudolstadt, den 18. November 1859. Fürstlich Schwarzb. Ministerium. Dr. v. Bertrab.