1860. Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erstes Släch vom Jahre 1860. X I. Ministerial-Bekanntmachung vom 5. Jannar 1860, bie anderweite Feststellung der für ausgehendin in- ländischen Brannrwein zu gewährenden Steuervergütung betreffend. Mit Höchster Genehmigung wird hierdurch bestimmt, daß statt der gegenwärtig. bei der Ausfuhr von inländischem Branntwein gewährten Steuerverg#tung von 2 Kr. 71 Hllr. = 10 Silberpsennigen für das Quart zu 50 Procent Alkohol nach Tralles vom 1. Jonnar dieses Jahres ab 3 Kr. 13 Hlr. = 11 Silbemfennige für das Quart Branntwein von der bezeichneten Stärke in den dazu geeigneten Fällen gewährt wer- den sollen. » Es bleibt vorbehalten, diesen Saß wieder zu ennäßigen, sobald es nach dem Stande des Brennereigewerbes den bestehenden Grundsätzen entsprechend erscheint. Rudolstadt, den 5. Januar 1860. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. Dr. v. Bertrab. Färstll. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XXI. 1 Ausgegeben in Mudolstadt den 4. Febr. 18600.