1860. 6 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. Iweites s#a vom Jer 1860. IV. Ministerial Bekanntmachung vom 8. Februar 1860, die Errichtung einer Zollvereins-Niederlage in Bremen und einer Zollabfertigungsstelle des zollvereinsländischen Hauptzollamtes zu Bremen an der Unterweser betreffend. Zu Folge des Artikels 7 des zwischen den Zollvereinsstaaten und der freien Hanse- stadt Bremen unter dem 26. Jannar 1856 geschlossenen Vertrags, die Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend, sowie des Artikels 11 der zu diesem Ver- trage gehörigen Uebereinkunft II. (Gesetsammlung vom Jahre 1856, Seite 287) soll in Bremen eine Zollvereins-Niederlage errichtet werden, in welcher Erzeugnisse des Zollvereins, sowic in demselben verzollte fremde Waaren unter Aufsicht und Controle des zollvereinsausländischen Hauptzollamtes zu Bremen gelagert, behandelt, umge- packt, getheilt und zollfrei in den Zollverein wieder eingebracht werden können. Uebergangspflichtige Güter, welche aus der Niederlage nach dem Zollvereins gebiete zurückgeführt werden, unterliegen jedoch den in dem Staate, nach welchem sie zurückgebracht werden sollen, geseßlich bestehenden Uebergangsabgaben, und können nur ausnahmsweise, falls über ihre Identität kein Zweifel obwaltet, mit Genehmigung der betreffenden Directiv-Behörde übergangsabgabesrei wieder eingelassen werden. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 20. December 1856 (Gesetz- sammlung Seite 333) und vom 12. Juni 1857, Ziffer Ul. (Gesetzsammlung Seite 46) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Eröffnung der fraglichen Follvereins.Niederlage zu Bremen am 1. dieses Monats slatigesunden hat, und daß Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XXI. 2 Ansgegeben in Rudolstadt den 3. März 1800.