10 1860. gleichzeitig ein von dem Senate der freien Stadt Bremen Fublierten Aaeinlai für die Niederlage für Zollvereinsgüter in der Stadt Bremen in Kraft getret Zugleich ist vom 1. d. M. an eine besondere Zelzhtrmnnngile: d60 gollvereins- ländischen Hauptzollamtes zu Bremen in Verbindung mit der Niederlage für Zollvereins. Güter an der Unterweser errichtet worden. Dieselbe hat im Namen und unter Leitung des zollvereinsländischen Hauptzollamtes, mit denselben Befugnissen, wie das Leßtere und unter Anwendung der Unterschrift: „Zollvereinsländisches Hauptzollamt, Zollabfertigungsstelle an der Unterweser“, die zollamtliche Aufsicht und Controle in Bezichung auf die Niederlage für Zoll- vereinsgüter wahrzunehmen und die sämmtlichen in Beziehung auf die fraglichen Nieder- lagegüter erforderlichen Abfertigungen zu besorgen, außerdem auch die sonstigen, zur Versendung nach dem Zollvereine bestimmten oder aus demselben kommenden Güter, welche ihr vorgeführt werden, innerhalb der dem zollvereinsländischen Hauptzollamte beigelegten Zuständigkeiten zollamtlich abzufertigen. Rudolstadt, den 3. Februar 1860. Fũrstl. Schwarzb. Ministerium. Dr. v. Bertrab. V. Gesetz vom 24. Februar 1860, betreffend die Erweiterung und Modifiration des Gesetzes vom 5. Febrnar 1840 über die Entschädigung des zum Straßenbau 2c. abzugebenden Grundeigenkhums. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg#. haben zum Zweck der Befriedigung eines mehrfach hervorgetretenen Bedürfnisses eine Eweiterung und Modification des Gesetzes vom 5. Februar 1840 über die Entschä- digung des zum Straßenbau abzugebenden Grundeigenthums (Gesehsammlung 1840, Seite 40) beschlossen und verordnen demgemäß auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: