1860. 15 VIII. Ministerial Bekanntmachung vom 23. März 1860, die Converkirung von 1 thälcrigen Herzoglich Sachsen- Altenburgischen Cassenscheinen in 10thälerige betreffend. Das Herzoglich Sachsen-Altenburgische Gouvernement beabsichtigt auf Grund einer höchsten Verordnung vom 11. November 1858 die nach dem Gesetze vom 16. Juli 1848 ausgefertigten und ausgegebenen einthälerigen Cassenscheine gänzlich einzuziehen und an deren Stelle 10 thälerige Cassenscheine, auf welche im Uebrigen die Vorschriften des dortigen Gesetzes vom 16. Juli 1848 Anwendung zu leiden haben, successive nach Außercourssetzung und Vernichtung einer gleichen Summe an älteren 1 Thlr. Cassen- scheinen zu emittiren. « Es werden daher schon in der nächsten Zeit neben den zeitherigen 1 Thlr. auch 10 Thlr. Cassenscheine des Herzogthums Sachsen-Altenburg, deren nähere Beschreibung bei der Fürstlichen Geheimen Canzlei eingesehen werden kann, in Circulation gesetzt werden, welche jedoch ebenso wie erstere bei der Herzoglichen Finanzcasse in Altenburg und auch, soweit deren Cassenvorrath an klingendem Courant ausreicht, bei sämmt- lichen Herzoglichen Steuer= und Rentämtern des Landes gegen Silber umgetauscht werden können. Nach erfolgter Einziehung der sämmtlichen älteren 1 Thlr. Cassenscheine und deren Entwerthung wird seiner Zeit eine entsprechende Bekanntmachung erlassen werden. Im Interesse der hiesigen Unterthanen wird solches andurch mit dem Be- merken öffentlich bekannt gemacht, daß die Vorschriften der höchsten Verordnung vom 25. Jannar 1856 (Ges.-Samml. 1856, S. 92) auch auf die neu zu emittirenden Herzoglich Altenburgischen Cassenscheine Anwendung finden. Rudolstadt, den 23. März 1860. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. Dr. v. Bertrab.