is 1860. bei einer Stärke von mehr als 22 Grad zu 10 Franes vom Hectolikre; in Fässern: „ „ „ „22 Grad und darunter zu 5 Francs 50 C. vom ectolitre; in Flaschen: 10 Centimes von der Flasche von 1 Litre und darunter. Zugleich leistet die Sardinische Regierung Gewähr dafür, daß den zollvereins- ländischen Spriten und Branntweinen Seitens 'der Gemeinde-Verwaltungen in keinem Falle andere oder höhere Octroi oder Consumtions-Abgaben auferlegt werden, als diejenigen, welche den Spriten und Branntweinen des Landes auferlegt werden. Artikel Ul. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll am 1. Januar 1860 in Wirksamkeit treten; sie soll gleiche Kraft und Gültigkeit mit dem Vertrage vom 23. Juni 1845 und der Additional-Convention zu dem gedachten Vertrage haben, dessen Anhang sie fortan bildet. Artikel W. Die gegenwärlige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratificationen sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten die gegenwärlige Ueberein. kunft unterzeichnet und ihr die Siegel ihrer Wappen beigedrückt. So geschehen in Berlin in doppeltem Original den 28. October 1859. (gez. Schleinitz. gez. Lannay. — (I. 8.)