1860. 19 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Viertes Stüch vom Jahre 1860. u X. Ministerial Bekanntmachung vom 6. Juni 1860, das höchst betrübende Ableben der Durchlauchtigsten regierenden Fürstin Helene von Schwarzburg-mwolstadt betreffend. Nachdem durch Gottes unerforschlichen Rathschluß die Durchlauchtigste Fürstin und Frau, Frau Helene, regierende Fürstin von Schwarzburg= Rudolstadt 2c. 2c.n geborne Prinzessin zu Anhalt, am heutigen Tage Vormittags 102 Uhr von dieser Welt abgerusen worden ist, so lassen der Durchlauchtigste Fürst, unser gnädigst regierender Herr, dieses Hochstdenselben und das ganze Fürstliche Haus tief betrü. bende Ereigniß hiermit zur Kennmiß Ihrer getreuen Unterthanen bringen. Gleichzeitig wird Folgendes bestimmt: 8. 1 S. 1. Es wird hiermit eine vier wöchige allgemeine Landestrauer vom heutigen Tage ab angeordnet. 5. 2. Während der Dauer der Landestrauer findet in allen Kirchen des Landes Mittags von 12 bis 1 Uhr ein Trauerläuten in 3 Absägen statt und zwar die ersten beiden Wochen täglich, in der 3. und 1. Woche aber nur am Sterbetage (Mittwochs). S. 3. Da öffentliche Tanzen und Musikhalten, sowie alle sonstigen rauschenden offent- lichen Vergnügungen sind im ganzen Fürstenthume bis auf Weiteres untersagt. Fürstl. Schw. Rudelst. Gesensammi. XXI. 4 Ausgegeben in Rudolstadt den 9. Juni 1860.