20 1860. F. 4. Abgesehen von den für die Hostrauer zu erlassenden Anordnungen des Fürstlichen Hofmarschallamtes und ohne den eigenen weitergehenden Wünschen Fürstlicher Diener und Unterthanen entgegenzutreten, wird hiermit bestimmt, daß jeder Fürslliche Diener während der Dauer der Landestrauer mindestens einen schwarzen Flor um den linken Arm und um den Hut zu tragen hat. Auch das Fürstliche Officiercorps hat einen Flor um den Arm anzulegen. 5 Alle Fürstlichen Behörden haben sich auf die Dauer der Landestrauer des schwarzen Siegellacks, bezüglich derschwarzen Oblaten zu bedienen. Außerdem hat das Fürstliche Ministerium bei allen Ausfertigungen und Erlassen schwarz gerändertes Papier in Anwendung zu bringen. 6 S. 6. Alle vorstehend getroffenen Anordnungen sind von den betreffenden Fürstlichen Behörden und Beamten weltlichen und geistlichen Standes sofort zur Ausführung zu bringen. Rudolstadt, den 6. Juni 1860. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. Dr. v. Bertrab.