1860. Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Eünftes Stück vom Jahre 1860. .XK. XI. Bekanntmachung der Fürstlichen Regierung vom 10. Mai 1860, betreffend die Erläuterung und Auoführung der Gothaer Convention vom 15. Juli 1851 wegen Urbernahme der Auszuweisenden. (Ges. Samml. 1851, S. ö1)) J. Zur Erläuterung und Ausführung des von mehreren deutschen Regierungen wegen Uebernahme der Auszuwelsenden abgeschlossenen Vertrags vom 15. Juli 1851 haben im Lause des Jahres 1858 weitere Verhandlungen Statt gefunden und sünd hierbei nachfolgende Beschlüsse gefaßt worden, welche, nachdem sie die Genehmigung sämmtlicher 1) Der Vertrag vom 15. Juli 1851 und insbesondere der S. 11 desselben findet auf jedes Individuum Anwendung, welches aus einem Vereinsstaale in den andern aus irgend einem Grunde ausgewiesen wird. 2) Müssen Ehefrauen und Kinder von einem Vereinsstaate nach . 5 in line und 6. 1. c. zeitweilig übernommen oder beibehalten werden, so kann aus der während dieser Zeit etwa gewährten Unterstützung derselben ein Anspruch an den zur Uebernahme definitiv verpflichteten Staat nicht abgeleitet werden. " s)VonderbemauswcisendcnStaatcistdanällcndc6§.81.c-.beigelegtethcs fugniß, dem andern Staate ohne Zustimmung der betreffenden Behörde desselben ein Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXl. 5 Ausgegeben in Rudolstadt den 10. Juni 1800.