1860. 20 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebentes Slüch vom Jahre 1860. & XIV. Ministerial-Bekanutmachung vom 13. Juli 1860, den Abschluß eines Vertrages zwischen dem Herzoglich Sachsen-Meiningenschen uud dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstäidtischen Gonwernement über die gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse betr. Nachdem zwischen dem Herzogthume Sachsen-Meiningen und dem hiesigen Fürstenthume über die beiderseitigen Gerichtsbarkeits= Verhältnisse der nachstehende Vertrag abgeschlossen worden, so wird derselbe nach erfolgter Höchster Ratification Höchstem Befehle Lorenissimi zufolge zur Nachachtung hiermit öffentlich be- kannt gemacht. Rudolstadt, den 13. Juli 1860. Fürstl. Schwarzb. Ministerinen. Dr. v. Bertrab. Nachdem zwischen den Staatsregierungen des Herzogthums Sachsen-Meiningen und des Fürstenthums Schwarzburg= Rudolstadt über die beiderseitigen Gerichtsbar- keits, Verhältnisse ein Verlrag abgeschlossen worden ist, welcher wörtlich also lautet: „Zwischen der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen und der Fürstlich Schwarzburg- Rudolstädtischen Staatsregierung ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Ueber- einkunft über die Regelung der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältuisse abgeschlossen worden. Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesetzsamml. XAI. 7 Ausgegeben in Rudolstadt den 21. Juli 1860.